Satzung

Briefmarkensammler Vaterstetten e.V.
im Landesverband Bayerischer Philatelisten-Vereine e.V. des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.
 
SATZUNG

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2  Zweck und Aufgaben
§ 3  Gemeinnützigkeit
§ 4  Mitgliedschaft
§ 5  Rechte der Mitglieder
§ 6  Pflichten der Mitglieder
§ 7  Mitgliedsbeitrag
§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9  Vereinsorgane
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Die Hauptversammlung
§ 12 Die außerordentliche Hauptversammlung
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Schlußbestimmungen
Beschluß der Satzung
 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.

Der Verein führt den Namen Briefmarkensammler Vaterstetten e.V.

1.2.

Er hat seinen Sitz in Vaterstetten und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg eingetragen.

1.3.

Er hat seinen Sitz in Vaterstetten und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg eingetragen.

1.4.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

2.1.

Zweck und Aufgaben des Vereins im Rahmen der Freizeitgestaltung und Fortbildung von Erwachsenen und jugendlichen sind:

 

a)

Das Interesse der Mitglieder für das Sammeln von Briefmarken zu
fördern, um damit zu einer sinnvollen und wertvollen Freizeitgestal­tung anzuleiten.

 

b)

Förderung des praktischen und wissenschaftlichen Sammelns von Post­wertzeichen, Stempeln und sonstigen postkundlichen Belegen. Zu diesem Zweck führt der Verein Tauschabende, Ausstellungen, Tausch­tage und ähnliche Veranstaltungen durch.

 

c)

Den Mitgliedern durch den internationalen Charakter der Philatelie gesamtdeutsche und internationale Verbindungen und Begegnungen zu vermitteln und zu erleichtern und damit der Verständigung der Völker untereinander zu dienen.

 

d)

Den Mitgliedern durch die Beschäftigung mit der Philatelie die Kulturgüter der Ausgabeländer von Briefmarken und Stempeln nahe­zubringen und den großen Bildungswert des Briefmarkensammelns nutzbar zu machen.

2.2.

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

2.3.

Der Verein erkennt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland an und ist bereit, nach den darin verankerten Grundsätzen zu handeln.

2.4.

Bei Tod eines Mitglieds ist der Verein - auf Wunsch der Hinterbliebenen - bei der Verwertung des philatelistischen Nachlasses behilflich.

§ 3

Gemeinnützigkeit

3.1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliehe Zwecke.

3.3.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4.

Es darf keine Person durch Zahlungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

4.1.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

4.2.

Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufnahmegesuch ist gleichzeitig die Anerkennung der Satzung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme.

4.3.

Jugendliche unter 21 Jahren können auf schriftlichen Antrag Mitglied in der eigenständigen Jugendgruppe des Vereins werden.

4.4.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Philatelie außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Beschlußfassung darüber obliegt der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.5.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder. Der LV- und BDPh-Beitrag für Ehrenmitglieder wird vom Verein bezahlt.

§ 5

Rechte der Mitglieder

5.1.

Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.

5.2.

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Haupt­versammlung zu stellen.

5.3.

Bei den Hauptversammlungen hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

5.4.

Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

5.5.

Jedes ordentliche Mitglied kann in die Vorstandschaft oder andere Organe des Vereins gewählt werden.

5.6.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

6.1.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein, seinen Zweck und die Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit und nach besten Kräften zu fördern.

6.2.

Sie sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten.

6.3.

Sie sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.

§ 7

Mitgliedsbeitrag

7.1.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgelegt.

7.2.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar für das volle Geschäfts­jahr im voraus zu zahlen.

7.3.

Neu beitretende Mitglieder zahlen den Mitgliedsbeitrag und die Auf­nahmegebühr sofort nach vollzogener Aufnahme in den Verein.

7.4.

Nach dem 1. Juli neu beitretende Mitglieder zahlen neben der Aufnahme­gebühr den halben Jahresbeitrag, sie haben keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins, LV und BDPh, die im Laufe des Jahres erbracht wurden.

7.5.

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

7.6.

Wird der Beitrag nicht fristgerecht gezahlt, kann der Schatzmeister den Beitrag per Nachnahme einziehen. Die entstehenden Kosten trägt das Mitglied.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

8.1.

Die Mitgliedschaft endet durch:

8.1.1.

freiwilligen Austritt,

8.1.2.

durch Ausschluß,

8.1.3.

durch Tod des Mitglieds.

8.2.

Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen und muß mit einer Frist von 2 Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

8.3.

Ausschluß durch den Vorstand, wenn

8.3.1.

das Mitglied erheblich gegen die Grundsätze und Belange oder gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins oder die Interessen seiner Vereinsmitglieder verstößt;

8.3.2.

das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als 8 Monate im Rückstand ist;

8.3.3.

das Mitglied eine ehrenrührige Handlung begeht.

8.4.

Der Ausschluß erfolgt auf begründeten Antrag des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Abstimmung in der Vorstandssitzung.

8.4.1.

Der Ausschluß wird dem betroffenem Mitglied vom Vorstand unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt und der Hauptversammlung bekanntgegeben.

8.5.

Gegen den Ausschluß besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Hauptversammlung mit ein­facher Stimmenmehrheit.

8.6.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mit­glieds auf das Vereinsvermögen.

8.7.

Die den Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. Insbesondere sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Austritts oder des Ausschlusses zu leisten.

§ 9

Vereinsorgane

9.1.

Die Organe des Vereins sind:

9.1.1.

Die Jahreshauptversammlung,

9.1.2.

Der Vorstand (gesetzlicher Vertreter gemäß § 26 BGB),

9.1.3.

Die Vorstandschaft,

9.1.4.

Auf Antrag die außerordentliche Hauptversammlung.

§ 10

Der Vorstand

10.1.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertr. Vorsitzenden.

10.2.

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer , dem Schatzmeister und einen Beisitzer.

10.3.

Alle Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Haupversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

10.4.

Für die Wahl ist ein Wahlvorstand aus drei Personen (einem Wahlleiter und zwei Beisitzern) mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

10.5.

Bei Stimmengleichheit für einen Bewerber ist ein zweiter Wahlgang für diesen Posten durchzuführen; ergibt auch dieser Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

10.6.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergericht­lichen Vertretung des Verein befugt sind der Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende. Beide vertreten einzeln. Im Innenverhältnis ist der stellvertr. Vorsitzende zur Vertretung nur befugt, wenn und soweit der Vorsitzende verhindert ist.

10.7.

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden. Der stell­vertr. Vorsitzende übernimmt die Geschäftsführung, wenn und soweit der Vorsitzende verhindert ist.

10.8.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und legt der Hauptversammlung die Rechnung des letzten Geschäftsjahres vor. Er hat für den Einzug der Beiträge zu sorgen.

10.9.

Scheiden während des Geschäftsjahres Mitglieder der Vorstandschaft aus - vom Fall der Ziffer 10.3 abgesehen - so beauftragen die verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Ersatzwahl durch die nächste Hauptversammlung.

10.10.

Der Vorstand behandelt die Angelegenheiten des Vereines auf Vorstandssitzungen oder Sitzungen der Vorstandschaft, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand und die Vorstandschaft können Beschlüsse auch ohne Sitzung telefonisch, durch schriftliche Umlaufverfahren und auf ähnlichen Wegen fassen.

10.10.1.

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

10.10.2.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefaßt werden.

10.11.

Die Mitglieder der Vorstandschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten die notwendigen, baren Auslagen ersetzt.

10.12.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitarbeiter für Spezialgebiete wie Vortragswesen, Tauschveranstaltungen, Jugendarbeit, Ausstellungswesen oder andere Sonderaufgaben berufen. Die Berufungen müssen den Mitgliedern in einem Rundschreiben bekanntgemacht werden.

§ 11

Die Hauptversammlung

11.1.

Die Hauptversammlung hat jährlich einmal bis zum 1. März stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen.

11.2.

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

11.3.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätesten 7 Tage vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingegangen sein.

11.3.1.

Über die Annahme von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst bei der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Hauptversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

11.4.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

11.5.

Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, über­nimmt die Leitung ein anderes Vorstandsmitglied.

11.6.

Der Protokollführer hat über jede Hauptversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

11.6.1.

Der Protokollführer ist von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Anwesenden Mitglieder zu wählen.

11.7.

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für Wahlen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

11.7.1.

Bei der Ermittlung der Mehrheit wird nicht von der Zahl der erschie­nenen Mitglieder, sondern von der Summe der abgegebenen gültigen Ja-und Nein-Stimmen ausgegangen.

11.7.2.

Bei Stimmengleichheit, mit Ausnahme von Wahlen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.8.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

11.9.

Der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung unterliegen insbesondere:

11.9.1.

Die Wahl der Vorstandschaft,

11.9.2.

Die Genehmigung des Jahres-und Kassenberichtes,

11.9.3.

Die Entlastung der Vorstandschaft,

11.9.4.

Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,

11.9.5.

Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,

11.9.6.

Satzungsänderungen.

11.10.

Die Niederschrift über die Hauptversammlung muß enthalten:

11.10.1.

den Ort und Tag der Versammlung,

11.10.2.

den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

11.10.3.

die Anzahl der Stimmen der anwesenden Mitglieder,

11.10.4.

die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

11.10.5.

die Tagesordnung mit der Angabe, daß sie gemäß § 11.2 der Satzung in der Einladung zur Hauptversammlung enthalten war,

11.10.6.

die gestellten Anträge,

11.10.7.

die gefaßten Beschlüsse,

11.10.8.

das Ergebnis der Wahlen.

11.11.

Die Niederschrift ist innerhalb von zwei Monaten allen Mitgliedern zuzustellen.

11.11.1.

Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht von einem Mitglied innerhalb von 50 Tagen nach Aufgabe der Niederschrift bei der Post schriftlich Einspruch beim Vorstand erklärt wird. Dieser Einspruch ist zu begründen. Einsprüche ohne Begründung werden nicht berücksichtigt. Der ordnungsgemäße Einspruch ist der nächsten Hauptversammlung zur weiteren Behandlung und Entscheidung vorzulegen.

§ 12

Die außerordentliche Hauptversammlung

12.1.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn nach seiner Ansicht zwingende Umstände dies erforderlich machen oder wenn dies auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Vereins­mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe hierzu verlangt wird.

12.2.

Die für die Jahreshauptversammlung geltenden Bestimmungen finden hier sinngemäß Anwendung.

§ 13

Satzungsänderungen

13.1.

Satzungsänderungen müssen von Mitgliedern oder vom Vorstand schriftlich beantragt werden.

13.2.

Anträge zur Satzungsänderung sind zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung der Hauptversammlung oder der außerordentlichen Hauptversammlung im vollen Wortlaut schriftlich mitzuteilen.

13.3.

Über den Antrag entscheidet die Versammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14

Auflösung des Vereins

14.1.

Über die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierzu einberufenen Hauptversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder auf dieser Versammlung vertreten ist.

14.2.

Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von zwei Monaten einzuberufende, außerordentliche Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

14.3.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Nachbarschaftshilfe in den Gemeinden Vaterstetten, Zorneding, Grasbrunn e.V. die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Schlußbestimmungen

15.1.

Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.

15.2.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Vaterstetten.

Die Satzung wurde beschlossen am 20.10.1987.